Satzung

Satzung Ökobau Münsterland e.V.   

Baubiologie ist mehr als die Summe Ihrer  Einzelgewerke. 

Bauphysik, Rohstoffe, Emissionen, gesundheitliche Faktoren, Auswirkungen auf die Umwelt, Nachhaltigkeit und soziale Faktoren gehören zusammen.

Seit Ende 2010 haben sich münsterländische Unternehmen rund ums ökologische Bauen zu einem Netzwerk zusammen geschlossen. Im Vordergrund steht die interdisziplinäre Schulung und das gemeinsame Ziel der baubiologischen Betrachtung.

 

Vereinsgründung gemeinnütziger Verein „Ökobau Münsterland e.V.“ 
Im Naturmöbelhaus Eckhart Bald wurde er nun aus der Taufe gehoben – der frisch gegründete gemeinnützige Verein Ökobau Münsterland e.V. Am Montagabend dem 25. Februar 2013 wurde die Satzung einstimmig beschlossen. Demnach ist Zweck des Vereins, einen wesentlichen  Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des  umweltschonenden und gesunden Bauens, des Klimaschutzes, der ökologischen Wohn- und Lebensformen und durch die Förderung von nachhaltigen Baustoffen verwirklicht.

 

Satzung des Vereins „Ökobau-Münsterland e.V. “

laut Beschluss der MGV vom 09.04.2013 

 

Die letztmalig am 10.10.2013 neu gefasste Satzung des Vereins „Ökobau-Münsterland e.V.“ 
wurde wie folgt laut Beschluss der MGV am 13.01.2014
geändert:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ökobau-Münsterland“. Er führt den Zusatz „e.V.“. Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des umweltschonenden und gesunden Bauens, des Klimaschutzes, der ökologischen Wohn- und Lebensformen und durch die Förderung von nachhaltigen Baustoffen verwirklicht.
Die Umsetzung der Ziele erfolgt durch:
·         Fortbildung
·         Erfahrungsaustausch
·         Zusammenarbeit der Mitglieder
·         Allgemeine Weiterbildung zum Thema ökologisches Bauen
·         Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen Institutionen für  ökologisches Bauen
·         Beratung von öffentlichen Verwaltungen und anderen an ökologischem Bauen interessierten Gruppen
·         Bereitstellung von Informationen
·         Organisierung von Vorträgen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen und parteipolitischen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung zulegen, in der weitergehende Fragen geregelt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in ihrer Amtsarbeit ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Ausgabenerstattungen an Mitgliedern müssen vor Entstehung der Kosten beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Personen, Personengruppen, Firmen und Institutionen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und bestrebt sind, in ihrer Arbeit die Ziele des Vereins zu realisieren.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber muss jedoch einen Fürsprecher im Verein finden und muss vor Aufnahme mindestens sechs Monate Gastmitglied gewesen sein. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es können Fördermitglieder aufgenommen werden, diese erhalten kein Stimmrecht.

§3 .1 Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder (FMG) sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen möchten. FMG müssen die Interessen und Ziele des Vereins unterstützen.
Sie können juristische oder natürliche Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet.
Die Fördermitgliedschaft ist grundsätzlich auf ein Kalenderjahr befristet, verlängert sich aber automatisch, wenn der Vorstand oder das FMG nicht einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt. FMG haben kein Stimmrecht, werden aber zur MV eingeladen. Fördermitglieder dürfen das Logo des AK benutzen und werden in Flyer, Werbung und Internetpräsenz gezeigt.
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand einstimmig bestimmt und liegt zwischen dem Regelbeitrag und einem Vielfachen davon.

§ 3 .2 Gastmitgliedschaft
Gastmitglieder (GMG) sind Mitglieder, welche die Ziele des Vereins unterstützen, aber nicht von Flyer, Internetpräsenz etc. profitieren. Beispiel: Funktionsträger in Kommunen, oder Architekten, die nicht praktizieren, sich aber weiterbilden wollen.
GMG können juristische oder natürliche Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet.
Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich auf ein Kalenderjahr befristet, verlängert sich aber automatisch, wenn der Vorstand nicht einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt oder das Mitglied einen Antrag auf Regelmitgliedschaft stellt. GMG haben kein Stimmrecht, werden aber zur MV eingeladen. GMG werden bei der Internetpräsenz, der Werbung und dem Flyer nicht aufgeführt, können aber die Fortbildungsveranstaltungen des Arbeitskreises wie Regelmitglieder nutzen.
Die Höhe des Beitrages wird durch den Vorstand bestimmt und liegt unterhalb des Regelbeitrages.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
·        mit dem Tod des Mitglieds
·        durch freiwilligen Austritt
·        durch Ausschluss aus dem Verein
·        durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor-stands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann des Weiteren aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, wie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt unter Darlegung der Gründe durch den Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch hat jedoch innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·         der Vorstand
·         die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinn des § 26 BGB besteht aus 3 Personen, dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schatzmeister(in). Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der rechtmäßigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Kündigung auf einer Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Amtszeit dieser Nachfolger wird an die Amtszeit der bisherigen Vorstände angepasst.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Ergänzend zum Vorstand werden ein Beirat und zwei Kassenprüfer gewählt. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und besteht aus mindestens 2 Personen. Beirat und Kassenprüfer können personengleich sein.

§ 8 – Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben 
·        Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
·        Einberufung der Mitgliederversammlungen,
·        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
·        Arbeitsgruppen initiieren und betreuen,
·        Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
·        Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
·        Weitere Aufgaben des Vorstands können in der Geschäftsordnung* festgelegt werden.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 10 – Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder per Mail mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Eine multimediale Teilnahme und Abstimmung von Vorstandsmitgliedern durch Telefon, Internet oder Video ist möglich. Bei multimedialen Abstimmungen müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder beteiligt sein.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom (von) der Protokollführer(in) zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
Die Protokolle werden bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und ausgelegt.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei zusätzliche Stimmrechte ausüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand auszuhändigen.
Die Mitgliederversammlung ist im Wesentlichen für folgende Angelegenheiten zuständig:
·        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
·        Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
·        Wahl und Abberufung des Vorstands. Wahl und Abberufung des Beirats und der Kassenprüfer.
·        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
·        Die Mitgliederversammlung ist für die Festlegung der inhaltlichen Ziele und künftigen Arbeitsaufgaben des Vereins und Bewilligung des Haushaltsplans zuständig.

§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie findet im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand teilt allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher das Datum der nächsten Mitgliederversammlung mit. Diese Einladung hat unter Einhaltung dieser angegebenen Frist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Terminzustellung und Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

Die Vierwochenfrist beginnt bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse eines Mitgliedes (E-Mail oder Post) gesendet ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den (die) Leiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der (die) Protokollführer(in) wird von dem (der) Versammlungsleiter(in) bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters(in) und des (der) Protokollführers(in), die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der (die) Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der(die) Versammlungsleiter(in) kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat(inn)en statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 14 – außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Antrag von einem Viertel der Mitglieder verlangt oder durch den Vorstand beschlossen werden.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagungsordnung zu erfolgen. Für die Einladung gelten ansonsten die gleichen Bedingungen wie für eine reguläre Mitgliederversammlung.

§ 15 – Haftungsbeschränkung

  • Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  • Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
  • Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
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  • 16 – Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Umweltforum Münster e.V.in der Zumsandestraße 15, 48145 Münster, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    Sollte sich das Umweltforum vorher aufgelöst haben, fällt das Vermögen des Vereins der Nabu Münsterland zu. Die Verwendung soll im Sinne des §53AO oder sonstigem Umweltschutz zufallen

 

letzte Änderungen 06.05.2019
§7, 1 …der Vorstand besteht aus mindesten 3 Personen.

  • 7, 3 …der Beirat besteht aus mindestens 2 Personen.
  • 18 … Sollte sich das Umweltforum aufgelöst haben, fällt das Vermögen des Vereins der Nabu Münsterland zu.